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   BGH, 25.05.1965 - V ZR 142/63   

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https://dejure.org/1965,6049
BGH, 25.05.1965 - V ZR 142/63 (https://dejure.org/1965,6049)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1965 - V ZR 142/63 (https://dejure.org/1965,6049)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1965 - V ZR 142/63 (https://dejure.org/1965,6049)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen eigener Vertragsuntreue bei Erfüllungsverweigerung des Vertragspartners - Endgültige Erfüllungsverweigerung des Vertragspartners - Rechtsfolgen des Unvermögens - Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei eigener Vertragsuntreue

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 649
  • DB 1965, 967
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 10.12.1935 - VII 135/35

    1. Kennt der Besteller den Mangel im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB. schon, wenn er

    Auszug aus BGH, 25.05.1965 - V ZR 142/63
    Die Revision geht mit dem Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum von dem in ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsatz aus, daß die Rechte aus § 326 BGB nur die Vertragspartei geltend machen kann, die selbst vertragstreu ist (RGZ 152, 119, 123; 149, 401, 404), die also, was hier in Betracht kommt, einer ihr obliegenden Vorleistungspflicht nachgekommen ist (Palandt, BGB 24. Aufl. § 326 Anm. 4).

    Zur Begründung beruft sich die Revision auf die weitere Rechtsprechung, daß eine Vertragspartei, die vertragsuntreu geworden ist, aus einer vom Vertragsgegner erklärten Erfüllungsverweigerung trotz der eigenen Vertragsverletzung dann Rechte für sich herleiten kann, wenn der Vertragsgegner kundgegeben hat, auf seiner Erfüllungsverweigerung selbst für den Fall zu beharren, daß der andere Teil die ihm noch mögliche Beseitigung seiner Vertragswidrigkeit vornehmen würde (BGH LM § 325 BGB Nr. 6 = NJW 1958, 177 Nr. 2 in Bestätigung von RGZ 149, 401, 404).

    Die Rechtsprechung, auf welche die Revision sich beruft, wird damit begründet, daß es zwecklos wäre, dem einen Teil die Erfüllung seiner Leistung auch dann noch zur Pflicht zu machen, wenn schon feststeht, daß sich der andere Teil auch nach einer solchen Erfüllung unberechtigt weigern würde, den Vertrag zu erfüllen, und der eine Teil deshalb sofort Rückgabe seiner Leistung verlangen könnte (RGZ 149, 401, 404).

  • RG, 04.09.1936 - VII 42/36

    1. Kann der Eigentümer einer Ware das daran geltend gemachte kaufmännische

    Auszug aus BGH, 25.05.1965 - V ZR 142/63
    Die Revision geht mit dem Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum von dem in ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsatz aus, daß die Rechte aus § 326 BGB nur die Vertragspartei geltend machen kann, die selbst vertragstreu ist (RGZ 152, 119, 123; 149, 401, 404), die also, was hier in Betracht kommt, einer ihr obliegenden Vorleistungspflicht nachgekommen ist (Palandt, BGB 24. Aufl. § 326 Anm. 4).
  • BGH, 01.12.1976 - VIII ZR 266/75

    Schadensersatz wegen eines unberechtigten Rücktritts von einem

    Grundsätzlich ist ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus § 326 BGB oder aus der analogen Anwendung dieser Bestimmung im Falle einer positiven Vertragsverletzung des Schuldners zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Gläubiger selbst vertragsuntreu ist und die Vertragswidrigkeit nicht bis zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs beseitigt (st. Rechtspr., vgl. RG JW 1925, 606 Nr. 9; RGZ 123, 238 [240 f]; 149, 401; Senatsurteil vom 14. Juli 1971 - VIII ZR 49/70 = NJW 1971, 1747 - WM 1971, 1304; BGH Urteil vom 25. Mai 1965 - V ZR 142/63 = LM BGB § 326 (A) Nr. 12 = MDR 1965, 649 - WM 1965, 1011, jeweils m. w.Nachw.).

    Das gilt besonders von dem im Urteil des BGH vom 25. Mai 1965 - V ZR 142/63 - (a.a.O.) entschiedenen Fall, der dem Bundesgerichtshof Veranlassung gegeben hatte, die Leistungsmöglichkeit des Gläubigers bis zum Zeitpunkt der Erklärung über die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs besonders zu betonen.

  • BGH, 28.03.1996 - VII ZR 228/94

    Rücktritt von einem Werkvertrag über Planungsleistungen wegen Zeitverzugs;

    So verhält es sich, wenn der Gläubiger seiner Vorleistungspflicht nicht nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 1965 - V ZR 142/63 = LM § 326 (A) Nr. 12).
  • BGH, 12.07.1968 - V ZR 161/66

    Verkauf einer Eigentumswohnung - Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag wegen

    Nach einem schon vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten, auch vom Bundesgerichtshof anerkanntem Rechtsgrundsatz kann nur eine Vertragspartei, die selbst vertragstreu ist, die Rechte aus § 326 BGB und mithin auch das in dieser Vorschrift geregelte gesetzliche Rücktrittsrecht geltend machen (vgl. Urteil des Senats vom 25. Mai 1965, V ZR 142/63, LM BGB § 325 (A) Nr. 12 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 26.10.1973 - V ZR 204/71

    Rücktrittsrecht eines Verkäufers bei mehrmaligem Verkauf eines Gründstücks -

    Wie das Oberlandesgericht nicht verkennt, ist bei gegenseitigen Verträgen das Rücktrittsrecht des einen Partners (Gläubiger) nach § 326 BGB wegen Verzugs des anderen Teils (Schuldner) ausgeschlossen, wenn und solange der Gläubiger selbst vertragsuntreu ist (Urteil vom 29. Oktober 1957, VIII ZR 252/56, LM BGB § 325 Nr. 6; Urteil vom 14. Juli 1971, VIII ZR 49/70, NJW 1971, 1747; Senatsurteil vom 25. Mai 1965, V ZR 142/63, LM BGB § 326 (A) Nr. 12; Senatsurteil vom 7. Juli 1972, V ZR 132/70, WM 1972, 1056).
  • BGH, 07.07.1972 - V ZR 132/70

    Verkauf eines Grundstücks an die Bundesbahn - Rücktritt von einem

    Wie der Senat in seiner JZ 1965, 452 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat, wird jene Rechtsprechung damit begründet, daß es zwecklos wäre, dem einen Vertragspartner die Erfüllung seiner Leistung auch dann noch zur Pflicht zu machen, wenn schon feststeht, daß sich der andere Teil auch nach einer solchen Erfüllung unberechtigt weigern würde, den Vertrag zu erfüllen, und der eine Partner deshalb sofort die Rückgabe seiner Leistung verlangen könnte (vgl. RGZ 149, 401, 404).
  • BGH, 10.07.1970 - V ZR 162/67

    Formnichtigkeit eines "Hauserwerbs-Vorvertrages" - Voraussetzungen für das

    Ein Verzug der Beklagten mit der Erfüllung ihrer eigenen Auskunftspflicht aus dem Vertrag hätte sie allerdings im Regelfall gehindert, ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Verzugs der Kläger nach § 326 BGB auszuüben (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1965, V ZR 142/63 LM BGB § 326 (A) Nr. 12).
  • BGH, 16.01.1970 - V ZR 4/69

    Voraussetzungen für den Rücktritt von einem Kaufvertrag - Anforderungen an die

    Das Berufungsgericht geht insoweit von dem in ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsatz aus, daß die Rechte aus § 326 BGB nur die Vertragspartei geltend machen kann, die selbst vertragstreu ist (Urteil des Senats vom 25. Mai 1965 - V ZR 142/63, LM § 326 - A - BGB Nr. 12), sich also selbst bei der Mahnung und der Nachfristsetzung an den Vertrag und an das Gesetz hält (Staudinger, BGB 10.11. Aufl. § 326 Anm. 83).
  • BGH, 30.01.1974 - VIII ZR 209/72

    Vertragsabschluss unter dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht - Rücktritt vom

    Allerdings setzt ein derartiger Schadensersatzanspruch voraus, daß ... selbst zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten - der rechtzeitigen Stellung des Akkreditivs - in der Lage war, bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages die vereinbarte Provision verdient hätte und ihm insoweit durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist (RG JW 1925, 606; BGH Urteil vom 25. Mai 1965 - V ZR 142/63 = LM BGB § 326 [A] Nr. 12 = JZ 1965, 452 = WM 1965, 1011; Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 326 Rdn 11).
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